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Satzung des Hamburger Taxenverbandes e.V.
(Fassung vom 2.12.2014)
Abschnitt 1, Name, Sitz und Zweck des Verbandes
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen „Hamburger Taxenverband“.
(2) Der Verband wurde als Landesverband des Hamburger Taxengewerbes am 14.3.2000 in Hamburg gegründet. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 16582 eingetragen.
(3) Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Zweck
Zweck und Aufgabe des Verbandes ist es:
(1) in der Personenbeförderung arbeitende, selbstständige, angestellte Taxenfahrer / Taxenfahrerinnen auf freiwilliger Basis zusammenzuschließen;
(2) gewerbepolitisch umfassend für das Personenbeförderungsgewerbe tätig zu sein, insbesondere die Belange und Interessen der Mitglieder und des Personenbeförderungs- gewerbes gegenüber Behörden, Institutionen, anderen Verbänden, politischen Institutionen und der Allgemeinheit u.a. zu vertreten und wahrzunehmen;
(3) Mitglieder über rechtliche und technische Neuerungen zu informieren, sowie allgemeine Betriebserfahrungen zu vermitteln;
(4) Empfehlungen und Richtlinien für das Personenbeförderungsgewerbe zu erarbeiten und bei der Tarifgestaltung für Leistungen des Gewerbes (Taxitarife u. a.) mitzuwirken;
(5) die Integration des Taxigewerbes im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu festigen und zu fördern sowie mit anderen Verkehrsträgern verkehrs- und gewerbepolitische Entwicklungen voranzutreiben;
(6) die Fort- und Weiterbildung der Mitglieder und deren Mitarbeiter zu fördern; Vereinbarungen und Rahmenverträge zum Vorteil der Verbandsmitglieder oder des gesamten Gewerbes abzuschließen, gegebenenfalls innovativ auf technische und gesellschaftliche Entwicklungen einzuwirken und sich gewerbeschädlichen Entwicklungen entgegenzustellen.
(7) für die Einhaltung eines lauteren Wettbewerbes unter den Personenbeförderern Sorge zu tragen.
(8) Einfluss auf die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ein auskömmliches Arbeiten von selbstständigen und angestellten Taxifahrern zu nehmen durch Information, Diskussion und Intervention bei an die Personenbeförderung angrenzenden Themen wie Verkehr, Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
(9) Solidarität und Fairness untereinander und für das ganze Taxengewerbe zu fordern und zu fördern im Sinne eines wertschöpfenden Taxigewerbes und sich für einen fairen Interessenausgleich im Gewerbe einzusetzen.
Zur Erreichung dieser Zwecke kann der Verband Mitgliedschaften in anderen Einrichtungen und Zusammenschlüssen eingehen, Arbeitsgemeinschaften bilden oder Gesellschaften gründen und sich an solchen zu beteiligen. Regelmäßige Zusammenkünfte, die Nutzung aller verfügbaren Medien wie Internet und Print-Publikationen sowie Veranstaltungen, auch zusammen mit anderen Verbänden und Organisationen, sollen weitere Maßnahmen sein, den Zweck des Verbandes zu erfüllen. Der Verband ist parteipolitisch ungebunden und unabhängig.
Abschnitt 2, Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
Der Verband setzt sich zusammen aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu stellen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, entscheidet auf Beschwerde die Mitgliederversammlung.
(1) Ordentliche Mitglieder können sein: a) selbstständige TaxifahrerInnen mit gültiger Konzession für Hamburg. b) angestellten TaxifahrerInnen mit gültigem Personenbeförderungsschein für Hamburg.
(2) Ehrenmitglieder können Personen werden, welche sich um den Verband oder dessen Zielsetzung verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Verbandes und des Gewerbes zu unterstützen und zu fördern.
§ 4 Beiträge
Der Verband erhebt Beiträge. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben die ihnen durch Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung des Verbandes eingeräumten Rechte, sofern sie ihre Mitgliedsbeiträge fristgerecht entrichtet haben. Sie sind berechtigt, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes nach den hierfür geltenden Regularien teilzunehmen und Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitglieder- versammlung zu stellen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf umfassende Information und Beteiligung bei jeder Verbandsaktivität nach innen und nach außen; dort, wo dieses Informations- und Beteiligungsrecht auf Grund von Rechtsvorschriften (z.B. Prozesse u.a.) oder der Sache nach (z.B. Verhandlungen u.a.) zurückgestellt werden muss, ist dieses schnellstmöglich wieder herzustellen.
(3) Durch den Eintritt in den Verband erklärt jedes Mitglied, die Satzung, die Beitragsordnung und die gültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband Änderungen der beim Beitritt gemeldeten Daten, wie der Rechtsform, der gesetzlichen Vertretung bzw. Geschäftsführung, der Mitgliederzahlen unverzüglich mitzuteilen. Bei juristischen Personen sind diese Veränderungen auf Anforderung des Verbandes auf eigene Kosten durch Auszüge zum Beispiel aus den entsprechenden Registern, gegebenenfalls anderen aussagekräftigen Dokumenten nachzuweisen. Änderungen bezüglich Verbandszugehörigkeit sind ebenfalls anzuzeigen.
(5) Mitglieder haben im Rahmen der Möglichkeiten und Regularien des Verbandes Anspruch auf Beratung, Betreuung und Unterstützung in allen mit dem Verbandszweck zusammenhängenden Angelegenheiten.
(6) Die Mitglieder verpflichten sich, alles zu unterlassen, was den Zielen und dem Zweck des Verbandes schädlich sein und die Verbandsarbeit beeinträchtigen könnte.
(7) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
(8) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben das Recht, an verbandsöffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen und können beratend zu Sitzungen eingeladen werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt muss fristgerecht per Einschreiben erklärt werden. Der Austritt ist frühestens zum Ende des Kalendervierteljahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss also bis zum 15. Tag des letzten Monats im Quartal (15.3., 15.6., 15.9., 15.12. ) eingegangen sein.
b) bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds.
c) bei juristischen Personen durch Aufgabe des Betriebes, der Vereinigung oder des Verbandes, beziehungsweise Aufgabe der Personenbeförderungstätigkeit.
d) durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann insbesondere bei Beitragsrückständen von mindestens 6 Monaten oder bei schwerwiegenden Satzungsverstößen erfolgen. Schwerwiegende Satzungsverstöße können unter anderem vorliegen bei einer aktiven Tätigkeit für andere Taxengewerbe-Verbände. Ausschlussgrund ist auch eine vom Mitglied zu vertretende schwere Beeinträchtigung des Ansehens, der Tätigkeit oder der Interessen des Verbandes. Hierzu zählt auch ein nachgewiesener schwerer Verstoß gegen geltende Gesetze, wenn dadurch eine solche Beeinträchtigung zu besorgen ist. Wenn ein Mitglied durch falsche Angaben seine Mitgliedschaft erreicht hat oder seine Personenbeförderungs- tätigkeit eingestellt hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist letztinstanzlich und ohne Widerspruchsrecht. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht möglich. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte, Organstellungen und Funktionen.
(3) Ist eine Zustellung des Ausstellungsbeschlusses aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat (zum Beispiel Anschriftenwechsel, Annahmeverweigerung) nicht möglich, so kann eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgen.
Abschnitt 3, Organe und Gliederungen des Verbandes
§ 7 Organe
Organe sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) das Beiratsgremium
(4) die Arbeitsgemeinschaften
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Beschlussempfehlungen und bereits vorliegende Anträge sollen in der Einladung benannt werden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im zweiten Quartal stattfinden. Der Ort und der Termin sollen bis zum 31. März des laufenden Jahres festgelegt werden. Die Einladung kann schriftlich per Post oder durch Veröffentlichung in den Verbandsmitteilungen oder im Internet erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt mit Aufgabe des Einladungsbriefes oder der Verbandsmitteilungen, in der die Einladung veröffentlicht ist.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge können zurückgewiesen werden. Über Anträge auf Zulassung von verspätet eingereichten und zurückgewiesenen oder dringlichen Anträgen zur Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Abstimmung zur Tagesordnung. Über Anträge, für die mindestens eine 2/3 Mehrheit notwendig ist, ist nur dann zu beschließen, wenn sie mit der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden.
(4) Der Vorstand soll mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter benennen. Dieser muss nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wird ein Versammlungsleiter nicht bestimmt, leitet der Vorstandsvorsitzende, im Falle einer Verhinderung einer der Stellvertreter die Versammlung.
(5) Der Einladung zur Mitgliederversammlung muss der Abschlussbericht des Vorjahres beiliegen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag öffentlich durchgeführt werden.
(7) Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Wenn ein anwesendes Mitglied es verlangt, ist geheim abzustimmen.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
e) die Tagesordnung
f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge
h) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
(9) Die Mitgliederversammlung ist vor allem zuständig für
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Genehmigung des Jahresabschlusses und des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Jahr;
c) Wahl / Bestätigung der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder;
d) Die Wahl von Beiratsgremiumsmitgliedern und Vorstand, die Bestimmung der Revisoren.
e) Satzungsänderungen (erforderlich ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder);
f) die Beschlussfassung über Anträge;
g) die Verabschiedung von Leitlinien und Anträgen;
h) die Auflösung oder die Verschmelzung des Verbandes;
i) letztinstanzliche Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes. Einzelmitglieder können nur ein weiteres, mit schriftlicher Bevollmächtigung übertragenes Stimmrecht ausüben.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in Eilfällen unter angemessener Verkürzung der Ladungsfrist vom Vorstand einberufen werden, wenn das Verbandsinteresse es erfordert.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder oder vom Vorstand unter Angabe des Grundes beantragt wird. Zu diesem Zweck kann auf Kosten des Antragstellers auch eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden.
§ 10 Beiratsgremium
(1) Der Beirat besteht aus 10 Mitgliedern, die für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Beiräte dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in.
(2) Der Beirat kontrolliert den Vorstand und schlichtet den Streit zwischen Mitgliedern und Organen des Verbandes. Er hat deshalb das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes und den Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen und dort Fragen und Anträge zu stellen sowie sämtliche Unterlagen einzusehen.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seinen Mitgliedern eine/n Sprecher/in. Er /sie kann auf der der Mitgliederversammlung einen Bericht vorlegen. Beschlüsse von Ausschlussverfahren sind zu protokollieren.
(4) Der Vorstand ist jedem Beiratsmitglied auskunftspflichtig.
(5) Der Beirat wird gebildet ab 100 Mitgliedern.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer als 2. Vorsitzendem und dem Kassenwart als 3. Vorsitzendem.
(2) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, die den Verband im Sinne von §26 BGB gemeinschaftlich und ehrenamtlich vertreten. Für Rechtsgeschäfte, die den Verband mit Verpflichtungen von mehr als € 1.000 belasten können, ist Einzelvertretung durch ein Vorstandsmitglied nicht möglich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zusammen mit einem zweiten Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, d.h. der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl des Vorstandes ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer erfolgreichen Neuwahl eines Nachfolgers im Amt, außer bei den in §11(10) geregelten Fällen.
(5) Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsorgane im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit. Widerspricht der Vorstand einem Beschluss und kommt auch nach einer Schlichtung durch den Beirat keine Einigung zustande, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand lädt Beirat und Arbeitsgemeinschaften zu den Vorstandssitzungen ein.
(7) Der Vorstand ist für Personal- und Geschäftsfragen des Verbandes zuständig.
(8) Der Vorstand und das Beiratsgremium entscheiden über eine aktive Prozesstätigkeit des Verbandes.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet
a) durch Amtsniederlegung
b) durch Wirksamkeit der Wahl eines Nachfolgers
c) durch Tod
d) durch Abwahl auf der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Mitgliedern oder mit mindestens 2/3 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
e) mit Wirksamkeit des Ausschlusses oder des Ausscheidens aus dem Verband. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen die
mitgliedschaftlichen Rechte im Verband.
§12 Arbeitsgemeinschaften
(1) Mitglieder können zu geeigneten Themen zum Nutzen des Personenbeförderungsgewerbes, des Verbandes und seiner Mitglieder Arbeitsgemeinschaften einrichten.
(2) Einer Arbeitsgemeinschaft sollen mindestens 3 ordentliche Mitglieder des Verbandes angehören. Die Teilnehmer, die Leitung und das Thema sind dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Arbeitsgemeinschaften müssen für alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes offen sein. Zwei Arbeitsgemeinschaften zum gleichen Thema sind nicht statthaft. Bei Bedarf kann eine Arbeitsgemeinschaft mehrere geeignete Themen abdecken.
(4) Die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaften werden dem Vorstand und dem Beiratsgremium unverzüglich, ggf. mit Beschlussempfehlung über die weitere Behandlung vorgestellt. Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft haben das Recht, an Vorstandssitzungen, auf denen ihre Themen und Vorschläge behandelt werden, teilzunehmen. Zu diesen Sitzungen müssen sie daher geladen werden. Obligatorisch sind Tätigkeitsberichte zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Dokumentationen der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften sind beim Vorstand zeitnah einzureichen und stehen den Mitgliedern, soweit dem nicht das Verbandsinteresse entgegensteht, jederzeit auf Antrag nach Freigabe durch den Vorstand offen.
(5) Lehnt der Vorstand die von der Arbeitsgemeinschaft vorgeschlagene weitere Behandlung des Ergebnisses ab, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Arbeitsgemeinschaften sollen nach Möglichkeit u.a. folgende Themen- und Fachbereiche abdecken: Gewerbepolitik; ÖPNV; Verkehr; PBefG; BOKraft; Sicherheit; Ausbildung und Prüfung für Taxifahrer und andere im Gewerbe Tätige; Mietwagen; Krankenfahrten; soziale Dienste; Kurierdienst; Krankenkasse; Industrie; Forschung und Zukunft; Technik; Großstädte; Einzelunternehmer; Fahrer; internationale Kooperation; Arbeit und Soziales; Fortbildung; Qualitätsmanagement; Öffentlichkeitsarbeit; Werbung; Arbeitsverträge und soziales Umfeld; Umwelt und andere.
(7) Die Arbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung.
§13 Wahlen, Beschlüsse und Abstimmungen
(1) In Gremien und Organen des Verbandes entscheidet bei Wahlen, Beschlüssen und Abstimmungen, soweit im Einzelfall eine andere Regelung nicht vorgeht, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entscheidend für das Abstimmungsergebnis ist allein das Verhältnis der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen, d.h. Enthaltungen sind ungültig.
(2) Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so entscheidet im Fall der Wahl zum Vorstand eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Stichwahl muss eine zweite Stichwahl erfolgen, dann entscheidet das Los. Bei sonstigen Wahlen entscheidet im Fall, dass die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Kandidaten erreicht wird, die relative Mehrheit der Stimmen im zweiten Wahlgang.
(3) Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, die Stimmabgabe kann auch per Brief, eMail oder als Internet-Abstimmung (wenn technisch verfügbar) erfolgen. Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung als solche benannt sein. Dies gilt auch bei Änderungen zu §2 der Satzung.
(4) Ein Beschluss auf Verschmelzung des Verbandes mit einer anderen Organisation oder ähnlichen Zusammenführung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Beschlüsse in Gremien und Organen des Verbandes unter Ausnahme der Mitgliederversammlung können gefasst werden, wenn die einfache Mehrheit der gewählten Mitglieder dieser Organe anwesend ist. Bei Sitzungen des Gesamtvorstandes gilt dies jeweils für den geschäftsführenden Vorstand und die Beisitzer. Als anwesend gilt auch, wer seine Stimme zu Tagesordnungspunkten, die ordnungsgemäß mit der Einladung bekannt gemacht wurden, schriftlich oder telefonisch gegenüber zwei anwesenden Mitgliedern abgibt. Die Beschlussfassung ist zu dokumentieren.
(6) Stimmrechte haben
a) Ordentliche Mitglieder (jeweils ein Stimmrecht)
b) Ehrenmitglieder (jeweils ein Stimmrecht)
§ 14 Rechtsmittel Soweit nicht im Einzelfall eine besondere Regelung getroffen ist, gelten für Rechtsmittel folgende Bestimmungen:
(1) Soweit nach dieser Satzung Beschwerde zulässig ist, beträgt die Frist zur Einlegung 14 Tage ab Zustellung der zugrunde liegenden Entscheidung. Liegt der Sache nach eine schriftliche Entscheidung dem Beschwerdeführer nicht vor, kann er schriftliche Darstellung verlangen. Diese hat unverzüglich zu erfolgen. Gleiches gilt für die Berufung gegen Beschwerdeentscheidungen.
(2) Vor Entscheidung über ein verbandsinternes Rechtsmittel hat der Beschwerde- oder Berufungsführer ein Recht zur Stellungnahme. Für die Anhörung ist eine angemessene Frist einzuräumen.
(3) Mitglieder haben bei verbandsinternen Streitigkeiten vor Anrufung der Mitgliederversammlung oder vor Anrufung der ordentlichen Gerichte an einem Schlichtungstermin an einem vom Beirat nach Billigkeit zu bestimmenden Ort unter Mitwirkung hierfür zu bestimmender Mitglieder des Vorstandes oder einvernehmlich zu bestimmender Vertrauenspersonen teilzunehmen.
§ 15 Rechnungsprüfung – Revision
(1) Von der Mitgliederversammlung sind zwei ordentliche Verbandsmitglieder als Revisoren mit einer Amtszeit von zwei Jahren zu bestimmen. Die Revisoren dürfen keinem anderen Verbandsorgan angehören. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung bestimmen,dass die Revisoren eine fachlich geeignete Person, die auch eine juristische Person sein darf, die nicht Verbandsmitglied sein muss, mit gleichen Rechten zur Seite gestellt wird.
(2) Die Revisoren können alle die Kassenführung betreffenden Unterlagen des Verbandes einsehen und prüfen. Die Revisoren prüfen Jahresabschluss und Geschäftsbericht des Verbandes. Die Verbandsorgane sind verpflichtet, den Revisoren die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen.
(3) Die Revisoren erstellen einen Bericht über Prüfungstätigkeit und Prüfungsergebnis und berichten der Mitgliederversammlung.
(4) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung das uneingeschränkte Recht, nach Details des Jahresabschlusses zu fragen und Auskunft zu erhalten.