HTV – Hamburger Taxenverband e.V
Hamburger Behörde setzt ab 1.1.2017 Fiskaltaxameter voraus
Es herrscht im Taxigewerbe, auch im Hamburger, große Unsicherheit über der Rechtslage ab dem 1.1.2017. Muss dann jedes Taxi ein Fiskaltaxameter haben oder nicht? Der HTV – Hamburger Taxenverband e.V. hat beim Leiter der Taxenstelle in der Hamburger „Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation“ (BWVI), Herrn Ritter nachgefragt und veröffentlicht die Fragen und Antworten.
Es herrscht im Taxigewerbe, auch im Hamburger, große Unsicherheit über der Rechtslage ab dem 1.1.2017. Muss dann jedes Taxi ein Fiskaltaxameter haben oder nicht? Die Beurteilung ist nicht leichter geworden durch die Uneinigkeit zwischen dem Bundesfinanzministerium (BFM) und zahlreichen Bundesländern. Nun wird zurückgegriffen auf ein Schreiben des BFM, in dem schon im November 2010 angekündigt wurde, das Nicht-Fiskaltaxameter nur noch bis zum Ende 2016 geduldet würden. Zahlreiche Behörden wie die in Berlin und Hamburg stellen sich auf den Standpunkt, dass es keines weiteren Gesetzes bedarf, um ab dem 1.1.2017 auf Fiskaltaxameter in jedem Taxi zu bestehen.
Der HTV – Hamburger Taxenverband hat dazu einige Fragen an den Leiter der Taxenstelle in der Hamburger „Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Herrn Ritter, gesandt und veröffentlicht diese zusammen mit den behördlichen Antworten:
1. In welchen Fällen duldet die BWVI den Einsatz von Taxis ohne Fiskaltaxameter ab dem 1.1.2017?
Ab dem 1. Januar 2017 wird es beanstandet werden, wenn in Taxen Taxameter eingesetzt werden, die nicht sicherstellen, dass die steuerlich relevanten Einzeldaten vollständig aufgezeichnet und unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden (Einzelaufzeichnungspflicht). Hierauf ist mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen bereits im November 2010 hingewiesen worden.
Wir als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde und die Hamburger Steuerverwaltung werden zukünftig den Schwerpunkt der Prüfungen und Kontrollen auf die Taxenunternehmen legen, die keine geeigneten Verfahren zur vollständigen und unveränderbaren Aufbewahrung der Einzeldaten benutzen. Diese Unternehmen müssen darüber hinaus damit rechnen, dass die mangelnde Erfüllung der steuerlichen Auf-zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten auch formal beanstandet wird. Dies kann zur Verwerfung der gesamten Buchführung führen und es drohen ggf. empfindliche Hinzuschätzungen.
Die Versagung oder der Entzug von Genehmigungen ist auch nach herrschender Hamburger Rechtsprechung insbesondere dann angezeigt, wenn es nicht nur zu einer formalen, sondern auch zu einer materiellen Verletzung steuerlicher Pflichten kommt, heißt, es muss zu einer echten Schädigung der Allgemeinheit gekommen sein. Die Rechtsprechung in Berlin geht da weiter, dort haben in Einzelfällen bereits Verletzungen formaler steuerlicher Pflichten zum Konzessionsentzug geführt. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass intensive Betriebsprüfungen nicht selten auch echte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vergehen zutage fördern, diese Prüfungen werden intensiviert. Insoweit ist davon auszugehen, dass es im Ergebnis auch hier zu Versagungen oder Entzügen kommen wird.
2. In welchen Fällen duldet die BWVI den Einsatz von Taxis ohne Fiskaltaxameter ab dem 1.1.2017 nicht mehr?
Siehe Antwort zu 1.
3. Plant die BWVI Verfahren zur Entziehung vorhandener Konzessionen, wenn Taxis ab dem 1.1.2017 ohne Fiskaltaxameter betrieben werden?
Siehe Antwort zu 1.
4. Plant die BWVI mit Übergangsfristen, wenn ein umrüstwilliger Taxi-Unternehmer in 2016 keinen Einbautermin für ein Fiskaltaxameter mehr bekommt oder keine TIM-Karte von der Bundesdruckerei?
Nein. Wir haben alle Unternehmen bereits per Anschreiben und des Weiteren mit dem damaligen Förderprogramm über die steuerlichen Pflichten informiert, insoweit bestand ausreichend Zeit für die Anschaffung geeigneter Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverfahren (die über den Zeitraum von rd. zwei Jahren von der Stadt sogar bezahlt wurden).
5. Wird es zu der Problematik in 2016 und/oder 2017 ein Rundschreiben der BWVI an alle Taxiunternehmer geben?
Nein. Ein Anschreiben mit der Aufforderung zum Nachweis, mit welchen geeigneten Mitteln und Maßnahmen den steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachgekommen wird erhalten nur die Unternehmen, die nach unseren Erkenntnissen Taxen betreiben, die bisher nicht mit den sog. „Fiskaltaxameter“ ausgestattet sind. Das sind derzeit noch rd. 800 Fahrzeuge, die überwiegend von Einwagenunternehmen eingesetzt werden.
Der HTV unterstützt den Einsatz von Fiskaltaxametern. Es war in unserem Kampf gegen Uber & Co. ein wichtiges Argument, dass die UberPop-Fahrer schon deshalb eine unfaire Taxi-Konkurrenz seien, weil sie keinerlei Steuern und Abgaben zahlen, während die Taxiunternehmer in Hamburg mit der frühen Nutzung von Fiskaltaxametern Vorreiter für ein steuerehrliches Gewerbe waren.
Wir werden uns aber dafür einsetzen, dass es zu keinen Nachteilen für die Taxi-Kollegen kommt, die noch in 2016 ein Fiskataxameter bestellen und Einbautermine vereinbaren. Denn gerade viele junge Taxiunternehmer, die sich im Zusammenhang mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes in 2015 oder 2016 selbstständig gemacht haben, kennen weder das Schreiben des Bundesfinanzministeriunms vom November 2010 mit den dort genannten Übergangsfristen hin zum Fiskaltaxameter, noch sind diese Kollegen in den Genuss einer staatlichen Förderung gekommen, welche schon Ende 2013 ausgelaufen ist.
Das hier verlinkte Schreiben des Bundesfinanzministerium über die „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ vom 26. November 2010 (siehe unten „Artikel und Infos zum Thema“) dürfte für viele schwer verständlich sein. Kurz gesagt: Genauso wie Papierbelege in der Buchhaltung 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, ist das laut dem Schreiben auch bei den digitalen Daten des Taxameter so. Zwar ist die Unterstützung durch Firmen wie Tesymex, Starcksoft oder Hale nicht zwingend vorgeschrieben (das war es nur für die, die die Hamburger Subvention zum Kauf eines Fiskaltaxameters in Abnspruch genommen haben), aber die Dienste solcher Firmen sind für viele sicherlich eine echte Hilfe, um den beschriebenen Anforderungen auch zu entsprechen.
Artikel und Infos zum Thema:
– Schreiben_BMF_Aufbewahrung_digitaler_Unterlagen_bei_Bargeschaeften_2010-11-26
– „FISKALTAXAMETER: Hamburgs Weg in die Schöne, Neue Taxi-Welt“
– „Förderung für Fiskal-Taxameter läuft 2013 aus“