HTV – Hamburger Taxenverband e.V
Taxenverbände mahnen BWVI zur „rechtssicheren und rechtskonformen Berechnung der Taxitarif-Anpassung 2012“
Am 7.8.2012 haben die fünf antragstellenden Verbände des Hamburger Taxengewerbes das hier dokumentierte Antwortschreiben an die Verkehrsgewerbeaufsicht, den Leiter des Rechtsamtes Dr. Aschermann sowie den zuständigen Staatsrat Dr. Egert in der BWVI gesandt. Es ist die gemeinsame Antwort auf den von der „Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation“ (BWVI) auf der behördlichen Anhörung am 13.7.2012 erläuterten Vorschlag einer linearen Erhöhung um 3,72% . Nach der auch von der Enttäuschung der Gewerbeverbände geprägten Behördensitzung (der Behördenvorschlag hatte fünf von sechs Ziele des Gewerbe-Tarifantrages vollständig ignoriert) war es für die Verbände wichtig, sich die Grundlagen der behördlichen Berechnungen sehr umfassend und detailliert vorzunehmen. Die in den behördlichen Tabellen enthaltenen gravierenden Mängel – von Formelfehlern und einem Methodik-Fehler, der jahrelang zur Nicht-Lohnerhöhung angestellter Taxifahrer führte, über den Widerspruch, trotz gegenteiliger behördlicher Rechtauffassung unverdrossen weiter mit Provisionslohn zu kalkulieren, bis zur Nichtberücksichtung gängiger Kalkulationsgrundlagen wie „kalkulatorischer Unternehmerlohn“ – werden von den Gewerbeverbänden gemeinsam kritisiert, weil auf ihrer Basis keine „rechtssichere und rechtskonforme Berechnung der Taxitarif-Anpassung 2012“ erfolgen kann.
Wir dokumentieren das Schreiben der fünf Verbände des Taxengewerbes im Wortlaut. Ein Link zu dem Komplett-PDF mit Schreiben und sämtlichen Anlagen finden Interessierte unterhalb des Schreibens.
Herr Ulrich Werner
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI)
Rechtsamt, Abteilung Verkehrsrecht, Verkehrsgewerbeaufsicht (RV)
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Hamburg, 02.08.12
Rechtssichere und rechtskonforme Berechnung der Taxitarif-Anpassung 2012
Sehr geehrter Herr Werner,
aufbauend auf der Diskussion der fünf Antragsteller des „Antrages auf Anpassung des Hamburger Taxitarifs 2012“ am 13. Juli 2012 mit Ihnen in der BWVI und im Nachgang zu Ihrem Schreiben an die Herren Chudowski und Grün (Anlage 1) vom gleichen Tag möchten die Hamburger Verbände des Taxengewerbes zu den von Ihnen und ihrer Behörde vorgelegten Tabelle mit „Kalkulation eines Musterbetriebes pro Fahrzeug“ und „Kostensteigerungstabelle“ wie folgt Stellung nehmen:
1. Grundsätzlich begrüßen wir Ihre in dem Schreiben aus Anlage 1 erkennbare Bereitschaft, Systematik und Details der genannten Tabellen zu überprüfen und im Dialog mit den Verbänden des Hamburger Taxengewerbes zu ändern und zu verbessern. Dies erscheint auch dringend notwendig.
Leider enthält die Kostensteigerungstabelle, welche den Verbänden zur Sitzung am 5.4.2012 zugesandt wurde, in jener Formel, mit der die durchschnittlichen Kostensteigerungen (Zeile 65) ermittelt werden, einen Fehler. Die Kostensteigerungen des Betriebes in Spalte C wurden nicht gerechnet, dafür jedoch die leere Zeile H. Um solche Fehler zukünftig zu vermeiden, sind unseres Erachtens folgende grundsätzliche Änderungen unerlässlich:
– eine strikte Trennung von Eingabe- und Ergebnisfeldern (Formeln)
– ein Einfrieren der genutzten Formeln (Schreibschutz), spätere Veränderungen dieser Formeln erfolgten künftig in gegenseitiger Absprache
– Formeln enthielten keine Werte mehr, sondern ausschließlich Bezüge zu Eingabefeldern
Wir würden Ihnen gerne, Ihre Bereitschaft vorausgesetzt, nach Beendigung der derzeitigen Diskussionen um den Tarif 2012, binnen Wochen einen Entwurf für eine solche Tabelle zukommen lassen wollen, die sich an den Maßstäben von „best practice“ orientieren würde.
2. Die Unterzeichner haben aber auch an die aktuellen, von der BWVI vorgelegten Tabellen den klaren Anspruch, dass diese in jedem Fall Fall rechtssicher und rechtskonform sein müssen.
Die Unterzeichner haben mit Befremden zur Kenntnis genommen, dass sich die von der „Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation“ (hier: Verkehrsgewerbeaufsicht) sowie der „Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz“ (hier: Amt für Arbeitsschutz) dem Taxengewerbe in zwei Sitzungen unmissverständlich zur Kenntnis gebrachten behördlichen Rechtsauffassung zum Thema „Entlohnung des Fahrpersonals“ mit dem Bezug zu § 3 FpersG nicht in Ihrer „Kalkulation eines Musterbetriebes pro Fahrzeug“ wiederfindet – weiterhin wird von Ihnen unverdrossen mit dem von den Behörden selbst als rechtswidrig gebrandmarkten „Provisionslohn“ kalkuliert. Das ist umso unverständlicher, als zwischen der ersten Sitzung im Januar 2012 bei der BWVI mit der damaligen klaren behördlichen Ansage zur Rechtswidrigkeit des „Provisionslohns“ und dem jetzt vorliegenden Behördenvorschlag für eine Taxitarif-Erhöhung, welcher immer noch mit dem „Provisionslohn“ kalkuliert, bei der Behörde eine halbes Jahr ungenutzt verstrich. Die Verbände des Hamburger Taxenverbandes stellen fest, dass in diesem halben Jahr die BWVI die zwingend gebotene Anpassung der Tabellen auf einen rechtssicheren und rechtskonformen Stand nicht erledigt, schlimmer: nicht einmal begonnen hat.
3. Zur Rechtssicherheit gehört nach unserem Verständnis auch die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Unternehmerlohns, wie er nicht nur im öffentlichen Vergaberecht üblich ist, sondern auch zur gängigen Lehrmeinung und Praxis der Betriebswirtschaftslehre gehört. Die Höhe ergibt sich aus dem Opportunitätskostenprinzip. Zu Deutsch: Was würde ein Taxenunternehmer anderswo an Lohn erhalten, wäre er nicht Taxenunternehmer? Wir schlagen als Vergleichsmaßstab den durchschnittlichen Lohn eines Busfahrers der Hamburger Hochbahn AG vor. Zu bedenken ist dabei, dass der Taxenunternehmer zudem das unternehmerische Risiko zu tragen hat, z.B. das hohe finanzielle Risiko eines Unfalls. Diese unternehmerischen Risiken wären ebenfalls in einen solchen Unternehmerlohn einzupreisen.
Die nicht mehr ganz neue Erkenntnis der Betriebswirtschaft-Wissenschaft, dass in einer ordentlichen Kalkulation der „kalkulatorische Unternehmerlohn“ zu berücksichtigen sei, wird in anderen Tarifgebieten auch behördlicherseits Rechnung getragen – beispielsweise im Taxitarif des Landkreises Mühlheim/Ruhr (Anlage 2). Ebenfalls Berücksichtigung findet der „kalkulatorische Unternehmerlohn“ als Kostenbestandteil in verschiedenen Taxengutachten, stellvertretend im „Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes“ im Rhein-Sieg-Kreis, TOKOM-Partner Rostock GmbH, S. 58 ff. (Anlage 3);
4. Schließlich gehört für uns zur Rechtssicherheit die Berücksichtigung einer Erhöhung der Löhne angestellter Taxifahrer, mindestens in Höhe des Anstiegs der allgemeinen Lebenskosten. Bisher wurde bei der Verkehrsgewerbeaufsicht (fälschlicherweise) angenommen, dass eine Steigerung des Taxitarifs durch die direkte Koppelung der Taxifahrerlöhne an die Einnahmen (sog. „Provisionslohn“) auch bei den unselbstständigen Taxifahrern ankäme. Warum dieses wider Erwarten nicht so ist, wollen wir Ihnen an einem vereinfachten Rechenbeispiel erläutern:
Nehmen wir an, ein Taxifahrer erhielte 50% des Umsatzes als Fahrerlohn. Mit Hilfe der Kostensteigerungstabelle stellt die Verkehrsgewerbeaufsicht ansteigende Kosten, z.B. bei Treibstoff, KFZ-Versicherung u.a. in Höhe von 10% fest (also: Fahrerlohn: +/- 0%, Sach- und andere Kosten +10%). Der Taxitarif würde folgerichtig um 5% angehoben, weil sich die Hälfte der Kosten um 10% erhöhte und die andere Hälfte um 0%. Von der 5%igen Tarif- und damit Umsatzsteigerung als Ersatz für tatsächlich um 10% gestiegene Sach- und andere Kosten erhielt der Taxen-Unternehmer aber nur die Hälfte, die andere Hälfte „verschwände“ im Lohnanteil seines Mitarbeiters.
Zur Verdeutlichung nochmals zwei Tabellen, die zwei Szenarien durchspielen. Im ersten Szenario lässt der Unternehmer die prozentuale Entlohnung auf dem bisherigen prozentualen Level, um den steigenden Lebenshaltungskosten seines Angestellten Rechnung zu tragen. In diesem Fall erhielte der Unternehmer aber nur einen Teil der gestiegenen Kosten durch die Tarifanpassung kompensiert:
Vorher: | Kostenstei- gerung (in %) | Kostenstei-gerung (€) | Nachher: | Fahrer/
Unternehmer |
||
50% Fahrerlohn | € 50.000,– | + 0% | € 0,– | 50% Fahrerlohn | € 52.500,– | € +2.500,- |
50% restl. Kosten | € 50.000,– | + 10% | € +5.000,– | 50% restl. Kosten | € 52.500,– | € +2.500,- |
Insg. | € 100.000,– | + 5% | € +5.000,– | € 105.000,– | € +5.000,- |
Im zweiten Szenario ist zu erkennen, was in der Hamburger Taxen-Realität hundertfach passierte: Da der oben beschriebene Effekt in den Kostesteigerungstabellen über Jahre nicht berücksichtigt wurde, mussten zahlreiche Unternehmer ihre durch die jeweiligen Tarifanpassungen nur teilweise ersetzten Kostensteigerungen durch Verringerung der Lohnprozente kompensieren, womit nur die fehlerhafte Kostenkalkulation nachvollzogen wurde:
Vorher: | Kostenstei-gerung (in %) | Kostenstei-gerung (€) | Nachher: | Fahrer/
Unternehmer |
||
50% Fahrerlohn | € 50.000,– | + 0% | € 0,– | 47,6% Fahrerlohn | € 50.000,– | € +0,– |
50% restl. Kosten | € 50.000,– | + 10% | € +5.000,– | 52,4% restl. Kosten | € 55.000,– | € +5.000,– |
Insg. | € 100.000,– | + 5% | € +5.000,– | € 105.000,– | € + 5.000,- |
Angestellte Taxifahrer sind nicht zuletzt durch diesen Fehler in der Methodik zur Feststellung der Kostensteigerungen in den letzten Jahren in ihrer Lohnhöhe immer weiter abgerutscht und befinden sich heute fast durchgängig im Niedriglohn-Bereich, viele gar auf Hartz-IV-Niveau. Die Korrektur der Fahrerlöhne um beispielsweise die Inflationsrate würde erstmalig die Unternehmer kalkulatorisch korrekt in die Lage versetzen, die Lohnhöhe durchgehend konstant zu halten, anstatt gezwungen zu sein, immer weiter die Fahrerlöhne absenken zu müssen. Wenn von Ihnen, Herr Werner, in der Sitzung am 13. Juli 2012 erwähnt wurde, dass 45% vom Umsatz als regelhafte Taxifahrer-Entlohnung in zahlreichen Fällen nicht mehr stimmen, dann liegt der Grund in dem obigen, von uns nun noch einmal schriftlich erläuterten Denk- und Kalkulationsfehler.
Angemerkt soll noch werden, dass durch die fällige Umstellung der Lohnkosten auf einen kalkulatorischen Festlohn dieses Problem nicht mehr auftreten sollte, weil sich nunmehr in der Kostensteigerungstabelle die Lohnkostensteigerungen leicht prozentual erfassen ließen.
5. Die Gewerbeverbände übersenden Ihnen beiliegend eine im Hinblick auf Rechtssicherheit und -konformität angepasste und fehlerbereinigte Kostentabelle/Kostensteigerungstabelle (basierend auf der bisher eingesetzten) im Hinblick auf die anstehenden Tarifanpassungen 2012, da wir bezüglich einer neuen Tabelle die Zeit für die gemeinsame Abstimmung mit Ihnen im Hinblick die diesjährige Tarifanpassung als zu kurz erachten. Die von uns eingefügten Änderungen haben wir zur besseren Erkennbarkeit mit einem grünen Hintergrund versehen (Anlage 7a mit Prozentlohn, Anlage 7b mit Festlohn)
Die Vertreter der Verbände des Hamburger Taxengewerbes sind auch weiterhin sehr interessiert an einem Dialog mit der BWVI und Ihnen, Herr Werner, und Ihren Mitarbeitern. Bei diesem Dialog sollten die Weiterentwicklung, aber auch die Zwänge des Taxengewerbes gleichermaßen Berücksichtigung in Ihren Erwägungen und Entscheidungen finden. Wir möchten Sie noch einmal bitten, dass Sie in Ihre Überlegungen stärker die mit dem „Antrag auf Anpassungen des Hamburger Taxentarifs 2012“ (Anlage 4) verbundenen Ziele einbeziehen, die zu wiederholen wir uns erlauben:
„Das Hamburger Taxengewerbe beantragt einen Tarif, der
1. in seiner Höhe und Struktur anderen prosperierenden deutschen Großstädten entspricht.
2. die Förderung innovativer Tarifelemente zur Erschließung neuer Kunden beinhaltet.
3. die soziale Verantwortung des Hamburger Taxengewerbes unterstreicht.
4. die steigenden Kosten, besonders die unkalkulierbaren Treibstoffpreise berücksichtigt.
5. für das Fahrpersonal eine angemessene Entlohnung einpreist.
6. durch die Abschaffung des Hamburger Sonderwegs „Karenzminute“ eine bessere Bedienung der Kunden bei Nachfrage- u. Verkehrsspitzen, z.B. bei der Messe und den Arenen, erreichen.“
Ihr letzter, dem Taxengewerbe vorgestellter Entwurf einer linearen Preiserhöhung mit einer ausgewiesenen Größe von 3,72% (Ihr Schreiben vom 11.7.2012, S.3, Anlage 10) greift lediglich unseren Punkt 4. auf – die Punkte 1., 2., 3., 5., und 6. bleiben bei Ihrem Behörden-Vorschlag vollständig unberücksichtigt. Das ist ärgerlich, weil wir Sie schon in der ersten Tarif-Sitzung am 5. April 2012 auf die fehlende Berücksichtigung von Lohnerhöhungen hinwiesen, ausweislich der Redebeiträge der Herren Chudowski, Krijan und Grün. Ein weiterer Mangel Ihres bisherigen Vorschlages ist, dass wir bisher keinerlei Hinweise und Perspektiven von Ihnen erfahren konnten, wann und wie Sie die Schere im Hinblick auf die Taxitarife anderer prosperierender Städte wie München, Stuttgart, Düsseldorf und Frankfurt zu schließen gedenken (Anlage 5 Grafik „Städtevergleich“), zumal es auch diese Städte sind, die bei den Lebenshaltungskosten gemeinsam an der Spitze liegen (Anlage 6 „Mietkosten“). Dass dieses Schließen der Tarif-Schere nicht in einem einzigen Schritt geschehen kann, zumal nicht zeitgleich zu den rechtlich gebotenen Berücksichtigungen von „Festlohn“ und „kalkulatorischer Unternehmerlohn“, ist den Vertretern des Hamburger Taxengewerbes wohl bewusst. Uns mangelt es aber diesbezüglich an einer mittel- und längerfristigen Planung von Seiten der BWVI.
Die Arbeitsgemeintschaft der Verbände des Hamburger Taxengewerbes schlägt Ihnen, Herr Werner, konkret vor, in kleiner Runde mit je einem Vertreter der antragstellenden Verbände eine weitere Besprechung, gerne auch kurzfristig, anzuberaumen, um in er einer konstruktiven Erörterung zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen. Wir möchten unter allen Umständen vermeiden, dass dem Taxengewerbe „von oben“ ein Tarif 2012 vorgegeben wird, der den rechtlichen Notwendigkeiten nicht genügt. Auch möchten wir vermeiden, dass die fahrenden Kollegen den sicherlich gereizten Fahrgäste bezüglich der Preiserhöhungen erklären müssten, dass diese gegen den erklärten Willen des Hamburger Taxengewerbes von Behörde und Senat alleine entschieden wurden.
Selbstverständlich ist uns bekannt, dass letztendlich der Hamburger Senat über eine zu § 39 Abs. 2 PBefG kompatible Tarifanpassung entscheiden muss. Wir ziehen aber nicht zuletzt aus Ihrem Behördenvorschlag (linear 3,72%) den zwingenden Schluss, dass von Seiten der BWVI die zweifelsfreie Notwendigkeit einer Anpassung nach den Maßstäben des § 39 PBefG in diesem Jahr gesehen wird. Dieser Ihrer zutreffenden Feststellung schließen sich die Verbände des Hamburger Taxengewerbes vorbehaltlos an, so dass wir auf keinen Fall einer Verschiebung einer Tariferhöhung in 2013 zustimmen könnten.
Festzuhalten bleibt abschließend, dass bei erstmaliger Berücksichtigung von steigenden Fahrerlöhnen in Höhe des Anstieg der allgemeinen Lebenskosten (2,3%) bei gleichzeitiger Korrektur des Formelfehler sich schon in der BWVI-Tabelle Steigerungen der Kosten von 3,89% ergeben (vorbehaltlich der BG-Beiträge, Anlage 7). Für eine seriöse und auch rechtssichere Kalkulation wären aber zweifelsfrei noch folgende Positionen schon jetzt einzupreisen:
– knapp 2% für fehlende Kompensation der Auswirkungen der Karenminute (Differenz von behördlich geschätzten 10% zu gutachterlich festgestellten Verlusten von bald 12% Verlusten durch KM) (Anlage 9)
– gut 8% bei einer rechtskonformen Musterkalkulation mit Festlöhnen (Anlage 8)
Darüber hinaus müssten, beginnend in diesem Jahr und in den nächsten Jahren bis zur vollen Höhe ansteigend, folgende Positionen ebenfalls berücksichtigt werden:
– Kompensation der durch den Berechnungsfehler jahrelang entstandenen realen Einkommensdefizite insbesondere bei angestellten Taxifahrern
– Berücksichtigung eines „kalkulatorischen Unternehmerlohns“
– Schließen der Schere zu den höheren Taxitarifen vergleichbarer prosperierender Städte wie München, Stuttgart, Düsseldorf und Frankfurt
Mit freundlichem Gruß
Für den LHT Landesverband Hamburger Taxiunternehmer e. V. ,
Süderstraße 153a, 20537 Hamburg: Helmuth Schulze
Für den LPVG Landesverband für das Personen-Verkehrsgewerbe Hamburg e. V. ,
Alsterdorfer Straße 276, 22397 Hamburg: Dirk Schütte
Für den HTV Hamburger Taxenverband e.V.
Braamkamp 16 (c/o Gisbert Eichberg ), 22297 Hamburg: Gisbert Eichberg
Für den MUV Verband der Taxi-Mehrwagenunternehmer e.V.
Vizelinstraße 67, 22529 Hamburg: Manfred Hoffmann
Für die Taxen-Union Hamburg Hansa e.V.
Am Schiffbeker Berg 6 a , 22111 Hamburg: Thomas Lohse
Anlagen:
Anlage 1: Schreiben von Herrn Werner (BWVI) an die Herren Chudowski und Grün
Anlage 2: Taxitarif des Landkreises Mühlheim/Ruhr
Anlage 3: Gutachten Tokom-Partner Rhein-Sieg-Kreis
Anlage 4: Antrag auf Anpassungen des Hamburger Taxentarifs 2012
Anlage 5: Grafik „Städtevergleich“
Anlage 6: Grafik „Mietkosten“
Anlage 7: Korrigierte Kostentabelle mit Provisionslohn
Anlage 8: Rechtskonforme Musterkalkulation mit Festlöhnen
Anlage 9: Gutachachten über die Auswirkungen der Karenzminute
Anlage 10: Anschreiben zur behördlichen Anhörung 13.6.201
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Zum Herunterladen hier das vollständige PDF-Paket mit Schreiben und sämtlichen Anlagen.